Satzungen

  • Verinssatzung
  • Beitragsordnung
  • Jugendordnung

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Sportverein führt den Namen SV „Union“ Wesenberg e.V. und hat seinen Sitz in Wesenberg (Mecklenburg – Vorpommern).

2. Der SV „Union“ Wesenberg e.V. wurde am 17.08.1990 unter der Nr. 46 des Vereinsregisters des Kreisgerichtes Neustrelitz registriert und ist seitdem rechtsfähig.

3. Der Sportverein ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern, dessen Satzung er anerkennt.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Er organisiert die sportliche Betätigung seiner Mitglieder in einem Mehrspartenverein über die Durchführung eines Trainings- und Wettkampfbetriebes sowie sportlichen Veranstaltungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung
(Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, wendet sich gegen Rassendiskriminierung sowie Fremdenhass und vertritt die demokratische Grundordnung.


§ 3 - Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
1. die Durchführung von Sportwettkämpfen für Mitglieder und Bürger des Territoriums in Zusammenarbeit mit dem Landes- und Kreissportbund sowie dessen Fachverbänden und Organisationen,

2. die Pflege und den Ausbau des Übungs- und Trainingsbetriebes für den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensport,

3. die Förderung des Breitensport- und Leistungssports durch den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen,

4. die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.


§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller mit Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

2. Mitglieder des Vereins sind:
• Aktive Mitglieder
• Passive Mitglieder
• Jugendliche (von 14 – 17 Jahre)
• Kinder (unter 14 Jahre)
• Ehrenmitglieder
• Ehrenvorsitzende

3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
• die Vereinssatzung anzuerkennen,
• die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,
• die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,
• die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

4. Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.

6. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand oder den jeweiligen Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen gegenüber jeweils zum 30.06. oder 31.12. des jeweiligen Jahres erklärt werden.

7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als sechs Monate mit seiner fälligen
Beitragszahlung im Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

• bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhalten, wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.


§ 5 - Beiträge
Der Aufnahmebeitrag und der Grundbeitrag werden auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Beitragsordnung verankert.
Der Grundbeitrag ist zum 15.03. und zum 15. 09. eines jeden Jahres fällig.
Die Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen beschließen den Zusatzbeitrag entsprechend der spezifischen Anforderungen und der unterschiedlichen finanziellen Belastungen in den einzelnen Sportarten eigenständig. Jedes Mitglied ist zur Beitragsleistung verpflichtet.

§ 6 - Rechte der Mitglieder
1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung § 6 Nr.1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.

3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

4. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vereinsvorstand bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen den Vereinsvorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 7 - Organe des Vereins
Die Organe des SV „Union“ Wesenberg sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der erweiterte Vorstand
• die Kassenprüfer
• die Jugendleitung


§ 8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
• dem Vorsitzenden
• dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
• dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassenwart
• dem Schriftwart (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit)
• dem Jugendleiter
• dem Sportwart

1. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertretende Vorsitzende und der 2. Stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, entscheidet der Vorstand über die Nachbesetzung. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 - Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern sowie den Leitern der Allgemeinen Sportgruppen. Er tagt in der Regel zweimal halbjährlich, wenn notwendig auch außerplanmäßig auf Antrag.

§ 10 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SV „Union“ Wesenberg e.V.
Sie kann als Delegiertenversammlung durchgeführt werden.

Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzende
• Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),
• Erlass von Ordnungen,
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
• Auflösung des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung,
ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen einen Termin bekannt geben.

3. Der Termin der nächsten Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand sechs Wochen vorher per E-Mail, im Internet auf der Vereinshomepage und als Aushang im Vereinshaus, Mirower Chaussee in 17255 Wesenberg, bekannt gegeben.

4. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

5. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail, im Internet auf der Vereinshomepage und als Aushang im Vereinsheim bekannt gegeben.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

8. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen unter der Bedingung, dass 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

9. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen.
9. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter, der bei dieser Versammlung das Hausrecht ausübt.
10. Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlkommission, bestehend aus 3 Personen.

11. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener oder geheimer Abstimmung.
Die Art der Abstimmung schlägt der Wahlleiter vor. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen über die Art der Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

§ 11 - Abteilungen des Vereins
Für alle sportlichen Angelegenheiten und damit verbundenen Aufgaben werden auf Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet, die ihre eigene Abteilungsleitung wählen.
Die gewählten Abteilungsleiter berichten dem Vorstand in den Vorstandssitzungen.

§ 12 - Eigenständigkeit der Vereinsjugend
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Vertreter der Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

2. Der Jugendleiter/in vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.

3. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen ist und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 13 - Kassenprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 3 Kassenprüfer in offener Abstimmung.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Bei Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.

3. Der entsprechende Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 14 - Auszeichnungen
Auszeichnungen erfolgen auf der Grundlage der Auszeichnungsordnung des SV „Union“ Wesenberg.
Auf Vorschlag des Vorstandes, der Abteilungen und der Allgemeinen Sportgruppen beschließt der
Vorstand die Auszeichnungen für verdienstvolle aktive und ehrenamtliche Mitglieder.
Diese werden bei den Mitgliederversammlungen überreicht.
Weiterhin werden vom Vorstand Auszeichnungen beim Landes- und Kreissportbund sowie den
entsprechenden Fachverbänden beantragt.

§ 15 - Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandsitzungen sind vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen.
Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 16 - Datenschutzklausel
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Speicherung,
• Bearbeitung,
• Verarbeitung,
• Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten,
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
• Sperrung seiner Daten,
• Löschung seiner Daten.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronische Medien zu.

§ 17 - Auflösung des Vereins
1. Die Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund M/V oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

§ 18 - Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2017 beschlossen.

2. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Waren/Müritz in Kraft.

Einleitung
Der SV „Union“ Wesenberg e.V. versteht sich als Verein zwischen Tradition und Zukunft und setzt sich für einen bezahlbaren Sport ein. Aus den spezifischen Anforderungen der einzelnen Sportarten ergeben sich unterschiedliche finanzielle Belastungen. Dies führt zu unterschiedlichen Beiträgen der jeweiligen Mitglieder der Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen.

Beitragsarten
Es wird ein Aufnahmebeitrag erhoben. Der monatliche Beitrag eines Mitgliedes des SV „Union“ Wesenberg e.V. setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und Zusatzbeitrag.
Jedes Mitglied des Sportvereins kann in mehreren Abteilungen Mitglied sein.
Der Grundbeitrag wird nur in der Hauptabteilung gezahlt.
Der Zusatzbeitrag muss in jeder Abteilung gezahlt werden.

Der Aufnahmebeitrag
Der Aufnahmebeitrag im SV „Union“ Wesenberg e.V. beträgt für alle aufzunehmenden Vereinsmitglieder 2,00 €.
Hieraus werden die Aufwandskosten (Ausweise, Stempel) finanziert.

Der Grundbeitrag
Die Höhe des Grundbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung des SV „Union“ Wesenberg e.V. auf Vorschlag des Vorstandes. Die Höhe des Grundbeitrages beträgt im Jahr:
• Kinder bis 10 Jahre 7,50 €
• Kinder und Jugendliche von 10 bis 16 Jahre 13,50 €
• Jugendliche ab 16 Jahre und Erwachsene 20,00 €


Aus dem Grundbeitrag werden z.B. finanziert:
• die Beiträge für den KSB und den LSB
• die KFZ-Versicherung
• die Ehrenamtsversicherung bei der Berufsgenossenschaft
• die Kontoführungsgebühren
• die Anteilfinanzierung Bundesfreiwilligendienst
• die Seminar- und Fahrkosten
• die Kosten für Büromaterial und Porto
• die Auszeichnungen und Ehrungen durch den Vorstand
• die Präsente und Glückwunschkarten
• die Kosten für die Mitgliederversammlungen


Der Zusatzbeitrag
Die Höhe des Zusatzbeitrages wird durch die jeweilige Abteilung bzw. Allgemeine Sportgruppe festgelegt. Aus den Zusatzbeiträgen werden die sportspezifischen Kosten finanziert.

Beitragszahlung
Der Grundbeitrag ist von den Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen grundsätzlich halbjährlich bis zum 15. März bzw. 15. September eines jeden Jahres auf das Vorstandskonto des SV „Union“ Wesenberg e.V. zu überweisen.
Der Erlass, die Ermäßigung oder die Stundung des Grundbeitrages ist über die Abteilungsleitung bzw. Allgemeine Sportgruppe beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand darf dies nur in ganz besonderen Notfällen genehmigen.
Die Möglichkeiten der Unterstützung von Kindern sozial schwacher Familien durch staatliche Stellen sollten genutzt werden.

Das Beitragskonto
Die Mitglieder des SV „Union“ Wesenberg e.V. sollten ihre Beiträge möglichst unter Angabe des Verwendungszweckes auf die eigenen Konten der Abteilungen einzahlen:
• Kontoinhaber/Begünstigter: SV „Union“ Wesenberg e.V.
• Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Strelitz
• IBAN:DE [ist bei der Abteilung zu erfragen]
• BIC: NOLADE2IMST
• Verwendungszweck: Name, Vorname, Abteilung, Beitrag


Diese Beitragsordnung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.03.2017 in Kraft.
Zukünftig notwendige Änderungen oder Ergänzungen können nur durch die Mitglieder-versammlung beschlossen werden.

(gemäß § 12 der Vereinssatzung)

§ 1 - Vereinsjugend, Begriff
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsarbeit tätigen Sportfreundinnen/ -freunde bilden die Vereinsjugend des SV „Union“ Wesenberg e.V.
Die Vereinsjugend bleibt, trotz ihrer ihr mit der Jugendordnung übertragenden Rechten und Pflichten, Teil des Vereins.

§ 2 - Aufgaben
Förderung der sportlichen Jugendarbeit.
Die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe.
Die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig.

§ 3 - Organe der Vereinsjugend
• der Vereinsjugendtag
• die Vereinsjugendleitung

§ 4 - Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.
Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

Zusammensetzung:
• Vereinsjugendleitung
• Alle jugendlichen Vertreter des Vereins ab dem 10. Lebensjahr

Aufgaben des Vereinsjugendtages:
• Entgegennahme des Berichts des Vereinsjugendleiters
• Entlastung der Vereinsjugendleitung bei Neuwahlen
• Wahl des Vereinsjugendleiters
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Neuwahlen finden im Turnus von vier Jahren statt. Der Vereinsjugendtag hat mindestens sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden.
Der Vereinsjugendtag wird drei Wochen vorher vom Vereinsjugendleiter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechende Anwendung.

§ 5 - Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• die Abteilungsjugendleiter


Der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig.
Die Vereinsjugendleitung entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der zugeordneten Mittel.
Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse des Vereinsjugendtages sowie in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand.

§ 6 - Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

§ 7 - Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit dem Beschluss des Vereinsjugendtages am 24.02.2017 und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2017 in Kraft.